Die Vereinssatzung


§ 1 Name und Sitz

Der Verein will ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Erziehung der Schuljugend dienen. Er will durch Zusammenschluß von Eltern, Lehrern, Schülern und ehemaligen Schülern und Ruthenen sowie Freunden der Schule der vielfältigen erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule fördern. Dazu gehören insbesondere die neuzeitlichen unterrichtlichen Bestrebungen, die auf die Weckung der Gemeinschaftserziehung gerichteten Unternehmungen, wie Klassenreisen, Schülerwanderungen, Schullandheimaufenthalte und dergleichen.Außerdem setzt sich der Verein zum Ziel die traditionellen Verpflichtungen, die sich aus der Geschichte des Gymnasiums Rutheneum ergeben, zu pflegen. Jeder darüber hinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 2 Zweck

Der Verein trägt den Namen "Förderverein Goethe-Gymnasium Gera (Gymnasium Rutheneum) e.V." und hat seinen Sitz in Gera. Er wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gera unter der Nummer 0343 eingetragen.

§ 3 Mittel

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Veranstaltungen
3. Stiftungen und Spenden jeglicher Art

§ 4 Eintritt

Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Ein- und Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln.

§ 5 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt aus dem Verein
2. Ausschluss
3. Tod

Der Austritt kann erfolgen nach vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Monatsende. Der Ausschluss kann erfolgen:
1. Wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des sechsten Monats nicht bezahlt hat. Stundung kann gewährt werden.
2. Wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Rückzahlung geleisteter Beträge findet nicht statt.
Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses der Mitglieder erlöschen alle Rechte an das Vereinsvermögen. Gegen den Ausschlußbeschluß besteht Einspruchsrecht.

§ 6 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und halbjährig im voraus zu zahlen. über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Studenten und Rentner bis zu 50% ermäßigen.

§ 7 Vorstand

Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt. Dieser besteht aus mindestens fünf Persoen:
Erster Vorsitzender, Zweiter Vorsitzender, Schriftführer, Pressesprecher, Rechnungsführer und bis zu drei Beisitzern.

Den Vorstand im Sinne des Gesetzes bilden der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, von denen jeder für sich zeichnungsberechtigt ist. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet. Weder der Vorstand noch die Mitglieder des Vereins dürfen aus ihren Einnahmen oder dem Vermögen irgendwelche Sondervorteile erhalten. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenmitglieder des Vorstandes sind beitragsfrei.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist aller zwei Jahre vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Abstimmungen sind auch auf schriftlichem Wege zulässig.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Genehmigung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr,
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
3. Wahl des Vorstandes einschließlich der Bestellung von Ehrenmitgliedern,
4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedesbeitrages,
5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes oder der Gründe fordern.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung und Verfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das zuständige Schulamt, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Goethegymnasiums zu verwenden hat.
Festgestellt am 06. November 2002